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Fortbildung rechzeitig planen
Veröffentlicht in DABregional 07-16
Aus der Rechtsprechung des Berufsgerichts
Die Kammermitglieder müssen ihre jährliche Fortbildung im Lauf des jeweiligen Kalenderjahrs absolvieren. Keinesfalls sollten sie die nach dem Jahreswechsel stattfindende Stichprobe abwarten, um dann im Falle ihrer Ziehung die Fortbildung für das abgelaufene Jahr aufgrund einer Gestattung der Kammer nachzuholen.
Fall:
Der Beschuldigte wird am 09.02.2015 zur Vorlage der Fortbildungsnachweise für das Jahr 2014 aufgefordert. Vorsorglich wird ihm gestattet, fehlende Fortbildung nachzuholen und die Nachweise hierüber bis 30.06. vorzulegen. Der Beschuldigte, der 2014 keine Fortbildungsveranstaltung besucht hat, bucht eine zweitägige Fortbildung am 28./29.05.2015. Wegen einer unaufschiebbaren Abnahme eines Bauvorhabens kann er nicht teilnehmen. Weitere Fortbildungen im Zeitraum bis 30.06.2015 sind ausgebucht. Auf eine Mahnung der Kammer vom 08.07.2015 zur Vorlage der Nachweise unter Fristsetzung zum 19.07.2015 teilt er nach Fristablauf die Buchung einer mit 8 Stunden anerkannten Fortbildung am 10./11.09.2015 mit. Den Nachweis legt er anschließend vor und beantragt entsprechende Fristverlängerung.
Urteil:
Geldbuße. Der Beschuldigte hat gegen seine Berufspflicht zur Fortbildung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung verstoßen, weil er entgegen § 4 Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) keine Nachweise über von ihm absolvierte anerkannte Fortbildung im Jahr 2014 im Umfang von 8 Unterrichtsstunden vorgelegt hat. Von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 2 FuWO, die fehlende Fortbildung im ersten Halbjahr 2015 aufgrund der Gestattung der Kammer nachzuholen, hat der Beschuldigte keinen Gebrauch gemacht. Mit dem Besuch der anerkannten Fortbildungsveranstaltung im zweiten Halbjahr 2015 kann der Beschuldigte die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht für das Jahr 2014 nicht nachweisen. Von einer Fristverlängerung über den 30.06. hinaus konnte er weder ausgehen noch durfte sie ihm erteilt werden. Denn aus § 4 Abs. 2 FuWO geht klar hervor, dass die Kammer eine Nachholung der Fortbildung längstens bis 30.06.2015 gestatten kann und darf. Seine - verspätete - Fortbildungsbereitschaft kann allenfalls als mildernder Umstand bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden.
Fall:
Auf die Aufforderung der Kammer zur Vorlage des Fortbildungsnachweises entsprechend dem vorangegangenen Fall teilt die Beschuldigte mit, dass sie die Fortbildung nachholen werde und den Nachweis hierüber fristgerecht der Kammer unaufgefordert vorlegen werde. Nachdem bis 30.06.2015 kein Nachweis eingegangen ist, wird sie mit Schreiben der Kammer vom 08.07.2015 gemahnt. Hierauf teilt sie mit, dass sie seit 07.04.2015 an Wirbelsäulenbeschwerden leide, die sie am Besuch von Fortbildungen gehindert habe. Hierzu legt sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres behandelnden Arztes vor.
Urteil:
Geldbuße. Die Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, dass sie im ersten Halbjahr aufgrund von Krankheit gehindert war, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Maßgeblich ist dabei, dass es sich bei der Regelung in § 4 Abs. 2 FuWO um einen reinen Strafaufhebungsgrund handelt, mit dem die Beschuldigte einen bereits eingetretenen Verstoß gegen ihre Fortbildungspflicht rückwirkend wieder beseitigen kann. Denn die Beschuldigte hatte ihre Fortbildungspflicht für das Jahr 2014 längstens bis zum 31.12.2014 zu erfüllen. Der Berufsverstoß ist daher mit Ablauf des 31.12.2014 vollendet gewesen. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass ihr die Architektenkammer mit Schreiben vom 09.02.2015 eine Gestattung der Nachholung im ersten Halbjahr 2015 gemäß § 4 Abs. 2 FuWO erteilt, zumal sie selbst vor Fristablauf am 31.12.2014 keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Es ist Sache der Beschuldigten, den Strafaufhebungsgrund zu verwirklichen. Selbst wenn sie hierzu aus Gründen nicht in der Lage ist, die sie nicht zu vertreten hat, kann sie nicht so gestellt werden, wie wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Strafaufhebungsgrund vorliegen würden. Ihre Erkrankung wird als mildernder Umstand bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt.
Thomas Wetzel
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg