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Vorsicht! Fortbildung!

Veröffentlicht in DABregional 01-16

Aus der Rechtsprechung des Berufsgerichts

Kammermitglieder sind verpflichtet, jährlich mindestens 20 Stunden Fort- und Weiterbildung zu betreiben. Nach der 2013 eingeführten Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) muss die Architektenkammer jährlich in einer zehnprozentigen Stichprobe unter den Kammermitgliedern die Einhaltung der Fortbildungspflicht überprüfen. Die so ausgewählten Kammermitglieder müssen acht Stunden jährlich Fort- und Weiterbildung nachweisen. Wer den Nachweis nicht führen kann, verhält sich berufswidrig und muss sich in einem Berufsgerichtsverfahren verantworten. Die ersten Urteile sind jetzt vom Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg erlassen worden.

Fall:  

Das Kammermitglied wird am 09.02.2015 zur Vorlage der Nachweise für das Jahr 2014 bis 09.03.2015 aufgefordert. Weder hierauf noch auf drei aufeinanderfolgende Mahnungen hat es reagiert. Erst auf das Anschreiben des Kammeranwaltes im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren legt es Teilnahmebescheinigungen aus dem Jahr 2014 von nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen vor und teilt gleichzeitig mit, dass es im ersten Halbjahr 2015 wegen eines Großprojektes im Büro nicht auf die Schreiben der Kammer habe reagieren können.

Urteil:
Geldbuße. Das Kammermitglied hat gegen seine Berufspflicht zur Fortbildung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung (BO) in Verbindung mit der FuWO verstoßen. Mit den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen kann der Nachweis nicht geführt werden, weil es sich nicht um anerkannte Veranstaltungen i. S. v. §§ 5, 6 FuWO handelt. Das Mitglied kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Regelungen der FuWO nicht bekannt waren und es irrtümlich davon ausging, dass es mit den Bescheinigungen der von ihm besuchten Veranstaltungen seine Nachweispflicht erfüllen kann. Denn zu seiner gewissenhaften Berufsausübung gehört es, sich laufend über seine beruflichen Pflichten zu informieren. Das Mitglied hat nicht vorgebracht, dass es ihm aus Gründen, die es nicht zu vertreten hatte, unmöglich oder unzumutbar war, sich zeitnah zum Inkrafttreten der FuWO über deren Inhalt zu informieren. Seine erkennbare Bereitschaft zur Fortbildung kann lediglich im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Im Übrigen hat das Kammermitglied auch gegen seine Berufspflicht aus Abschnitt 1 Ziffer 7 BO verstoßen, weil es auf die Anfragen der Kammer keine Auskunft erteilt hat. Dass es beruflich stark in Anspruch genommen war, vermag es bei der Erfüllung seiner Berufspflichten nicht zu entschuldigen.

Fall:

Auf die Aufforderung der Kammer zur Vorlage der Fortbildungsnachweise teilt das Kammermitglied mit, dass es über 65 Jahre alt sei, Rente vom Versorgungswerk beziehe und deshalb keine Fortbildungspflicht mehr erfüllen müsse, zumal es sich während seiner früheren Tätigkeit als Sachverständiger andauernd fortgebildet habe. Hierauf wird es von der Kammer unter Hinweis auf die FuWO um Auskunft gebeten, ob und in welchem Umfang es noch Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit als Architekt erzielt. Das Kammermitglied reagiert nicht.

Urteil:

Geldbuße. Nach § 4 Abs. 3 FuWO sind nur Mitglieder von der Nachweispflicht ausgenommen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekt erzielen. Weil es sich um einen Befreiungstatbestand handelt, muss das Kammermitglied durch geeignete Beweismittel den Nachweis führen, dass es keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner mehr erzielt. Diesen Nachweis hat es nicht erbracht. Solange das Mitglied aber als Architekt oder Stadtplaner tätig ist, machen es weder Lebensalter noch Berufserfahrung oder frühere Fortbildungen entbehrlich, sich über neue Entwicklungen oder Vorschriften zu informieren. Denn auch von einem älteren und berufserfahrenen Architekten wird erwartet, dass seine Arbeit dem neuesten fachlichen Stand entspricht.

Thomas Wetzel
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg